Schutz durch das schutzrecht sui generis für datenbanken
Fast zwei Jahre nach der von der EuropäischenKommissiondurchgeführten Studie zurBewertung der Richtlinie 96/9/EG, in der die Frage nachihrerAbschaffungaufgrund der dadurchentstehendenRechtsunsicherheitenaufgeworfenwurde, setzt dieses Urteil die rechtlicheRegelung auf klare und didaktische Weise um und verleihtdamit dem Sui-generis-Recht der Datenbankherstellerwiedereinegewisse Kraft.
ach einer Vereinbarung über die teilweise Einbringung von Vermögenswerten vom 28. Juni 2011, die mit der Gesellschaft SCM France (jetzt Schibsted France) geschlossen wurde, betreibt die Gesellschaft LBC France die Internetseite "leboncoin.fr", auf der Online-Kleinanzeigen, darunter auch Immobilien, veröffentlicht werden können, die nach Regionen und Kategorien geordnet sind. Das Unternehmen Entreparticuliers.com betreibt eine Website, die Privatpersonen einen Anzeigenservice hauptsächlich für Immobilien anbietet. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat das Unternehmen einen freiberuflichen Immobiliendienst eines Dienstleisters abonniert, der täglich neue, von Privatpersonen veröffentlichte Immobilienanzeigen sammelt und an seine professionellen Abonnenten weiterleitet, insbesondere online.
In der Überzeugung, dass es sich bei der Durchführung dieses Verfahrens um eine totale, wiederholte und systematische Entnahme aus den Datenbankinhalten ihrer Website handelte, über die sich viele Nutzer beschwert hatten, berief sich die Firma LBC auf einen Bericht eines Gerichtsvollziehers über die Website “entreparticuliers.com”, der sich auf den Anteil der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Anzeigen bezog. Die Firma LBC reichte daraufhin eine Klage gegen die Firma Entreparticuliers.com ein, um diese Praktiken zu verbieten und Schadensersatz zu fordern, wobei sie sich auf die Verletzung des Rechts sui generis der Datenbankhersteller gemäß diesbezüglicher Regulierungen des Gesetzes über geistiges Eigentum stützte.
Das Pariser Tribunal de Grande Instance gab den Anträgen statt: Das Gericht vertrat die Auffassung, dass (i) die Website "leboncoin.fr" eine Datenbank im Sinne des Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums darstellt, deren Hersteller LBC France ist, und (ii) dass das Unternehmen Entreparticuliers.com durch die Entnahme oder die wiederholte und systematische Wiederverwendung von qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teilen des Inhalts der LBC-Datenbank LBC’s Recht als Hersteller der Datenbank verletzt hat.
In der Berufung beantragte die Firma Entreparticuliers.com nicht nur die Unzulässigkeit der von LBC France für die Sub-Datenbank "Immobilien" gestellten Anträge, sondern versuchte auch, LBC France die beiden wesentlichen Kriterien für die Anerkennung des Rechts von Datenbankherstellern abzusprechen, nämlich die Initiative und das Risiko des Herstellers sowie die erheblichen finanziellen, materiellen oder personellen Investitionen.
Außerdem leugnete das Unternehmen jegliche Entnahme oder Wiederverwendung der strittigen Daten. Das Gericht stimmte dem nicht zu.
Das eigenschaft eines herstellers von datenbanken und sub-datenbanken
Das Gesetz über geistiges Eigentums definiert den Datenbankhersteller als "die Person, die die Initiative und das Risiko der entsprechenden Investitionen übernimmt". Im vorliegenden Fall stellte die Firma Entreparticuliers.com die Eigenschaft der Firma LBC France als Datenbankhersteller in Frage mit der Begründung, dass die Firma LBC France weder die Initiative ergriffen noch das geringste Risiko bei der Erstellung der Datenbank eingegangen sei, da diese von der Firma SCM France vor der Eintragung von LBC France erstellt worden sei. Das Unternehmen Entreparticuliers.com behauptete, LBC France habe eine rein technische, automatische und passive Rolle, die mit der eines Datenbankherstellers unvereinbar sei.
Das Gericht weist dieses Argument zurück und vertritt die Auffassung, dass die Datenbank zwar von einem anderen Unternehmen erstellt wurde, aber alle Risiken von LBC France übernommen wurden und alle damit verbundenen Investitionen seit August 2011 nach Abschluss einer Vereinbarung über die teilweise Einbringung von Vermögenswerten von LBC France getragen wurden. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Eigenschaft als Host der Gesellschaft LBC France nicht mit dem Schutz des sui generis Rechts des Datenbankherstellers unvereinbar ist, da die Überprüfung der zum Zeitpunkt der Einrichtung der Datenbank und ihres Betriebs vorgenommenen Ankündigungen nachgewiesen werden kann. Folglich ist das Gericht der Ansicht, dass die Gesellschaft LCB France die Eigenschaft des Datenbankherstellers gemäß dem Gesetz über geistiges Eigentum in Anspruch nehmen kann, sofern sie eine erhebliche Investition nachweisen kann.
Somit können etliche Inhaber den Schutz durch das Recht eines Datenbankherstellers auf derselben Grundlage beanspruchen, sofern sie nachweisen können, dass jeder von ihnen auf dieser Grundlage erhebliche Investitionen getätigt hat. Darüber hinaus besteht keine Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft als Host und der Eigenschaft als Datenbankhersteller.
Wenn die Eigenschaft des Hosts im Sinne des Gesetzes impliziert, dass der Host eine "neutrale Rolle ausübt und dass sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass er die gespeicherten Daten weder kennt noch kontrolliert", so schließt diese Rolle Überprüfungsvorgänge nicht aus, die dazu bestimmt sind, "die Zuverlässigkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen zu gewährleisten und die Richtigkeit der recherchierten Elemente zu kontrollieren, und zwar sowohl während des Aufbaus dieser Datenbank als auch während ihres Betriebs".
Im Gegenteil, der Schutz der Datenbanken durch das sui-generis-Schutzrecht wäre wahrscheinlich ausgeschlossen, wenn das Unternehmen LBC France eine aktive Rolle bei der Erstellung der Datenbank gespielt hätte, da der Schutz ausgeschlossen ist, weil die "während der Erstellungsphase durchgeführten Prüfvorgänge der später in einer Datenbank gesammelten Elemente nicht unter diesen Begriff fallen".
Erhebliche finanzielle, materielle oder personelle investitionen
Der Schutz durch das sui-generis-Schutzrecht des Gesetzes für geistiges Eigentum beruht nicht nur auf der Eigenschaft des Herstellers, sondern auch auf dem Begriff der Investition: Der Hersteller "genießt den Schutz des Inhalts, wenn seine Erstellung, Überprüfung oder Aufmachung eine erhebliche finanzielle, materielle oder personelle Investition darstellt". Bei der Anwendung dieses Textes muss die Investition auf mehreren Ebenen bewertet werden.
Im vorliegenden Fall prüft das Gericht nacheinander, ob die Erstellung, Überprüfung oder Präsentation des Datenbankinhalts tatsächlich eine finanzielle Investition darstellt.
InvestitionenimZusammenhangmit dem Aufbau des Inhalts der Datenbank
Zunächst kann die erhebliche Investition mit der Beschaffung des Datenbankinhalts verbunden sein. Wie das Gericht feststellte, hat der EuGH in vier Urteilen vom 9. November 2004 den Begriff der Investition im Zusammenhang mit der Beschaffung des Datenbankinhalts präzisiert.
So stellte der EuGH fest, dass “der Begriff der Investition im Zusammenhang mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank dahin zu verstehen ist, dass er sich auf die Mittel bezieht, die für die Suche nach vorhandenen Elementen und deren Erfassung in der genannten Datenbank eingesetzt werden". Die zu berücksichtigende wesentliche Investition unterscheidet sich daher von den “Mitteln, die für die Erzeugung der Bestandteile einer Datenbank eingesetzt werden”.
Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass die von der Gesellschaft LBC France produzierten Elemente - nämlich Investitionen in die Kommunikation und Investitionen für die Speicherung von Inhalten - "finanzielle, materielle und personelle Investitionen darstellen, die zur Sammlung von Daten beitragen, ihre Sortierung und Speicherung ermöglichen, um ihre Zugänglichkeit zu fördern, wenn sie online gestellt werden". Sie sind daher gemäß dem Gesetzes über geistiges Eigentum zu berücksichtigen.
InvestitionenimZusammenhangmit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank
Die wesentlichen Investitionen können dann zur Überprüfung des Inhalts der Datenbank getätigt werden. Der Begriff der Investition im Zusammenhang mit der Überprüfung des Inhalts ist nach Ansicht des Gerichts, das sich der Auslegung des EuGH anschließt, "dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank gewidmet werden”. Die zu berücksichtigenden erheblichen Investitionen unterscheiden sich also von den Kontrollen im Zusammenhang mit der Erstellung der Daten.
Im vorliegenden Fall vertrat das Gericht die Auffassung, dass das Unternehmen LBC France eine erhebliche Investition in die Überprüfung des Inhalts der Datenbank und der Sub-Datenbank getätigt hatte, die in der Einrichtung technischer Teams bestand, welche aus Mitarbeitern und Dienstleistern zusammengesetzt wurden, zum Zweck der Durchführung von Moderations- und Berichtstätigkeiten insbesondere mittels Softwareunterstützung.
InvestitionenimZusammenhangmit der Darstellung der Datenbankinhalte
Schließlich kann die wesentliche Investition in der Darstellung des Inhalts der Datenbank liegen. In diesem Zusammenhang entsprechen die Investitionen "den Mitteln, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. den Mitteln, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in dieser Datenbank enthaltenen Elemente sowie der Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit dieser Element gewidmet werden”.
Im vorliegenden Fall vertrat das Gericht die Auffassung, daß das Unternehmen LBC France aufgrund der Einrichtung eines Teams und der Inanspruchnahme von Dienstleistern, die mit der Definition, der Pflege und der Entwicklung von Kategorisierungsregeln betraut waren, erhebliche Investitionen in die Darstellung des Inhalts der Datenbank und der Sub-Datenbank getätigt hat.
Die sukzessive Analyse der finanziellen, materiellen und personellen Investitionen, die das Unternehmen LBC France für den Aufbau, die Überprüfung und die Präsentation der Datenbank getätigt hat, erlaubte es dem Gericht, zu dem Schluss zu kommen, dass diese Investitionen "aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs wesentlich im Sinne des Gesetzes über geistiges Eigentum" sind. Es bestätigte daher das Urteil, dass die Website "leboncoin.fr" eine urheberrechtsfähige Datenbank darstellt. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Gesellschaft LBC France spezifische Investitionen in den Aufbau der Sub-Datenbank "Immobilien" gerechtfertigt hat, die insbesondere mit dem Erwerb einer Online-Website für Immobilienanzeigen verbunden waren, so dass sie in den Genuss des Schutzes durch das sui-generis-Recht kommen konnte.
Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Investitionen durch das Gericht geht auf das Urteil "Ouest France" zurück, das der Kassationsgerichtshof Frankreichs 2009 in Anbetrafcht der Entscheidungen des EuGH vom 9. November 2004 gefällt hat. Seit diesem Urteil haben die französischen Richter, wie auch im vorliegenden Fall, verifiziert, dass die von der europäischen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien strikt beachtet werden. Wie bereits erwähnt, vertritt der Gerichtshof insbesondere die Auffassung, dass die für die Erstellung der Daten getätigten Investitionen für die Bestimmung der Schutzfähigkeit einer Datenbank durch das ‘Schutzrecht sui generis’ nicht relevant sind. Folglich ermöglicht das ‘Schutzrecht sui generis’ nicht den Schutz so genannter "Spin-off"-Datenbanken, d. h. solcher Datenbanken, die das alleinige Ergebnis einer Haupttätigkeit sind, was erhebliche Auswirkungen auf die Datenwirtschaft hat und die Frage nach einer Präzisierung des Sui-generis-Schutzrechts aufwirft.
Zudem ist es interessant, den vorliegenden Fall mit dem bereits erwähnten Urteil "Ouest France" in Beziehung zu setzen, da beide Urteile im Bereich der Immobilienanzeigen erfolgt sind. Im Urteil "Ouest France" hatte der Kassationsgerichtshof Frankreich’s dem Berufungsgericht dafür Recht gegeben, dass es entschieden hatte, dass das Unternehmen, welches die Website ouestfrance.com, auf der Immobilienanzeigen veröffentlicht werden, eingerichtet hat, nicht in den Genuss der Bestimmungen über das sui-generis-Recht kommen kann, wenn es keine wesentlichen Investitionen in den Aufbau, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank getätigt hat: "Nachdem zunächst festgestellt wurde, dass die geltend gemachten Investitionen, sofern sie erheblich waren, auch andere Sektoren als nur den Immobiliensektor und andere Objekte betrafen, so dass sie nicht dem einzelnen Sektor der Datenbank zugeordnet werden konnten, wird in dem Urteil vermerkt, dass letzterer aus Anzeigen besteht, die von dem Unternehmen Precom bei der Eingabe zum Zwecke der Veröffentlichung und gemäß den Angaben, die die Inserenten machen mussten, um ihre Nutzung und Klassifizierung zu ermöglichen, formuliert wurden, und dass eine Überprüfung des Inhalts dieser Anzeigen, abgesehen von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit oder Widersprüchlichkeit, nicht vorgenommen wird und nicht vorgenommen werden kann, da die genannte Gesellschaft dazu nicht befugt ist; [Saut de retour à la ligne]dass in Anbetracht dieser Feststellungen und Bewertungen, welche aufzeigen, dass die von der Firma Precom für die Erstellung der in den verschiedenen Ausgaben der Zeitung Ouest France veröffentlichten Immobilienanzeigen aufgewendeten Mittel nicht einer Investition in Verbindung mit der Einrichtung der Datenbank, in die sie aufgenommen wurden, entsprachen, sondern einer Investition in Verbindung mit der Erstellung der Bestandteile des Inhalts dieser Datenbank und mit rein formalen Überprüfungsvorgängen während dieser Erstellungsphase". In ähnlicher Weise hob der Kassationsgerichtshof Frankreich’s in einem Urteil bzgl. "Seloger. com", das sich ebenfalls auf Immobilienanzeigen bezog, das Urteil auf, welches sich auf Artikel 455 der Zivilprozessordnung berief, da das Urteil eine Begründung aufführte, die es nicht erlaubt, zu definieren, ob in dem Urteil in Betracht gezogen wurde, dass die Investitionen im Zusammenhang mit der Sammlung von Daten und deren Verbreitung, in der Form, in der sie gesammelt wurden, zu der Erstellung von Bestandteilen des Datenbankinhalts gehörten und daher nicht berücksichtigt werden sollten, oder ob sie vielmehr zu den "spezifischen" Investitionen gehörten, für die die Firma Pressimmo einen Nachweis zur Rechtfertigung des beantragten Schutzes erbringen musste".
Indem das Berufungsgericht von Paris die Investitionen der Firma LBC France in die Erstellung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank und der Sub-Datenbank als erhebliche Investitionen charakterisiert und nicht die Investitionen in die Erzeugung der Bestandteile des Inhalts dieser Datenbank, entspricht es somit den von dem EuGH und dem Kassationsgerichtshof aufgestellten Anforderungen zur Bestimmung der Berechtigung eines Bestandsdatenschutzes nach dem sui-generis-Recht.
Wesentliche entnahmen und weiterverwendungen des inhalts einer sub-datenbank
Das Gesetzes über das geistige Eigentum gibt dem Datenbankhersteller die Befugnis, zwei Arten von Handlungen zu verbieten: die Entnahme oder Weiterverwendung eines qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank.
In Anwendung des Gesetzbuchs erfolgt die Entnahme "durch dauerhafte oder vorübergehende Übertragung des gesamten Inhalts oder eines qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger mit beliebigen Mitteln und in beliebiger Form". Wie das Gericht in seinem kommentierten Urteil anmerkte, präzisierte der EuGH, dass die Entnahme "der Übertragung eines qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank entspricht, oder der Übertragung nicht wesentlicher Teile, die ihrer Art nach wiederholt und systematisch zur Wiederherstellung eines wesentlichen Teils dieses Inhalts geführt hätte”. Der Nachweis der Entnahme kann sich auf eine Reihe von bestärkenden Indizien stützen.
Die Weiterverwendung wird erreicht, "indem der Öffentlichkeit der gesamte oder ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank in beliebiger Form zugänglich gemacht wird". Der vom Gericht zitierte EuGH konnte präzisieren, dass die Weiterverwendung "durch eine Reihe aufeinander folgender Vorgänge gekennzeichnet ist, die zumindest von der Einstellung der betreffenden Daten auf der genannten Website zum Zwecke ihrer Abfrage durch die Öffentlichkeit bis zur Übermittlung dieser Daten an die interessierte Öffentlichkeit reichen".
Schließlich setzen die in dem Gesetz über geistiges Eigentum vorgesehenen Verbote voraus, dass sich die Entnahme oder Wiederverwendung auf einen qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht. Der EuGH ist daher der Auffassung, dass der Begriff "wesentlicher Teil" in quantitativer Hinsicht anhand des Volumens der aus der Datenbank entnommenen und/oder weiterverwendeten Daten im Vergleich zum Gesamtvolumen der Datenbank zu beurteilen ist. Gleichzeitig ist er der Ansicht, dass der Begriff "wesentlicher Teil" in qualitativer Hinsicht im Hinblick auf die Bedeutung der Investition im Zusammenhang mit der Erstellung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts des Basisobjekts der Entnahme oder Weiterverwendung zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall behauptete die Firma LBC, dass die Firma Entreparticuliers.com qualitativ erhebliche Entnahmen und Wiederverwendungen ihrer Datenbank und ihrer Sub-Datenbank "Immobilien" vorgenommen habe, und zwar aufgrund des Vertrags, den Entreparticuliers.com mit ihrem Anbieter nur über die Entnahme mit Indexierung der praktizierten Anzeigen geschlossen hatte. Dagegen behauptete die Firma Entreparticuliers.com, dass sie die Daten weder entnommen noch weiterverwendet habe.
Das Gericht kam aufgrund einer Reihe übereinstimmender Indizien zu dem Schluss, dass Entreparticuliers.com in der Tat einen qualitativ wesentlichen Teil des Inhalts der Sub-Datenbank "Immobilien" von LBC France entnommen und weiterverwendet hatte, und rechtfertigte damit seine gerichtliche Anordnung, diese Handlungen zu unterlassen und den Schaden, der LBC France entstanden ist, zu kompensieren.
Das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt somit den Schutz von Sub-Datenbanken durch das sui-generis-Schutzrecht. Der EuGH hatte im Apis-Hristovitch-Urteil bestätigt, dass eine "Untergruppe" einer Datenbank durch das Schutzrecht sui generis geschützt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 erfüllt, d.h. wenn eine qualitativ oder quantitativ wesentliche Investition in den Aufbau, die Überprüfung oder die Darstellung der Sub-Datenbank nachgewiesen wird. Sobald eineSub-Datenbank für den Schutz durch das Schutzrecht sui generis in Frage kommt, muss der Umfang der angeblich aus dieser Sub-Datenbank entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente mit dem Umfang des Gesamtinhalts dieser Sub-Datenbank verglichen werden, damit davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen quantitativ wesentlichen Teil handelt. Ist die Sub-Datenbank nicht geschützt, muss der Umfang der entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente mit dem Gesamtumfang der Datenbank verglichen werden.
Der mögliche Schutz einer Sub-Datenbank auf der Grundlage des sui-generis-Rechts wird durch dieses Urteil also bestätigt. Diese Entscheidung verurteilt auch eine im Internet immer weiter verbreitete Praxis, das Web Scraping, bei dem Inhalte von Websites über ein Skript oder ein Programm extrahiert werden, um sie in einem anderen Kontext, z. B. der Suchmaschinenoptimierung, wiederzuverwenden. Die im Internet zugänglichen Informationen sind jedoch nicht unbedingt frei wiederverwendbar. Zusätzlich zu den vertraglichen Mechanismen, die mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Website verbunden sind, können sie auch durch das Recht des geistigen Eigentums auf der Grundlage des sui-generis-Rechts der Datenbankhersteller geschützt werden.
Charles Bouffier, Rechtsberater und Antoine BOULLET, Rechtsanwalt bei August Debouzy
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